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Änderung § 342 KAGB vom 05.04.2017
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§ 342 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 342 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 129 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 342 Beschwerdeverfahren | |
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. | (Text neue Fassung) (2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. |
(3) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten entsprechend. |
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