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Änderung § 342 KAGB vom 05.04.2017

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§ 342 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 342 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 129 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 342 Beschwerdeverfahren


(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

(Text alte Fassung)

(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.

(Text neue Fassung)

(2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.

(3) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten entsprechend.