Tools:
Update via:
Änderung § 14 KAGB vom 25.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 10 2. FiMaNoG am 25. Juni 2017 und Änderungshistorie des KAGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 14 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Auskünfte und Prüfungen | |
(Text alte Fassung) 1 Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber sowie Verwahrstellen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. 2 Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. | (Text neue Fassung) 1 Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. 2 Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/al61758-0.htm