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Änderung § 103 KAGB vom 25.06.2017
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§ 103 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 103 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
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(Textabschnitt unverändert) § 103 Halbjahresbericht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publikumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 enthalten muss. 2 Sind für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzunehmen. | (Text neue Fassung) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publikumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen enthalten muss. 2 Sind für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzunehmen. |
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