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Änderung § 43 KAGB vom 21.04.2018
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§ 43 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung | § 43 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. |
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. |
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