Tools:
Update via:
Änderung § 339 KAGB vom 22.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 339 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 3 FiMaAnpG 2018 am 22. Dezember 2018 und Änderungshistorie des KAGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 339 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 339 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 339 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt oder | |
(Text alte Fassung) 2. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt. | (Text neue Fassung) 2. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (3) 1 Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2 Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/al68472-0.htm