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Änderung § 339 KAGB vom 22.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 339 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 339 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 339 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt oder

(Text alte Fassung)

2. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt.

(Text neue Fassung)

2. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) 1 Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2 Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



(heute geltende Fassung)