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Änderung § 279 KAGB vom 28.03.2020
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§ 279 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 279 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529 |
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(Textabschnitt unverändert) § 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung | |
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich. (2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzulegen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. 2 Die Absätze 1 und 3 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend. |
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