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Zitierungen von § 47 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 363 KAGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (vom 16.08.2021)
... §§ 45 bis 47 , 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, ... nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 867
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... nach Maßgabe des § 38 Absatz 5 Satz 1, des § 45a Absatz 6 Satz 1, des § 47 Absatz 5 Satz 1 , des § 106 Satz 1, des § 120 Absatz 8 Satz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1, des § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 5 CCP-RR-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 47 nach dem Wort „Abschlussprüfers" ein Semikolon und das Wort ... zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt. 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... und Übertragungswege festlegen." 19. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen. 20. Nach § 48 wird folgender ... des Jahresberichts und des Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch ... zur Verfügung." c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ § 47 " durch die Angabe „§ 46g" ersetzt. 24. § 70 wird wie folgt ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden". d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten ... werden". d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „ § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen ... Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden." 8. § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten ... sind nicht anzuwenden." 8. § 47 wird wie folgt gefasst: „ § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen ... zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes Die §§ 45 bis 47 , 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, ... das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 12 KrZwMGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 und" eingefügt. 6. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ...