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Zitierungen von § 52 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... (5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 52 Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu ...
§ 163 KAGB Genehmigung der Anlagebedingungen (vom 02.08.2021)
... 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, das Anzeigeverfahren nach den §§ 51 und 52 erfolgreich durchlaufen und der Bundesanstalt darüber hinaus die in § 52 Absatz 1 Satz 2 ... §§ 51 und 52 erfolgreich durchlaufen und der Bundesanstalt darüber hinaus die in § 52 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Unterlagen für das betroffene Investmentvermögen vorgelegt oder auf ... für das betroffene Investmentvermögen vorgelegt oder auf diese gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 verwiesen haben. (2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... und 313" durch die Angabe „306b und 312 bis 313a" ersetzt. 21. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ...
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 3 FiMaAnpG 2018 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... oder über ein gleichartiges Verhältnis" gestrichen. 2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 23 oder des Artikels 33" durch die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... „25g bis 25l" durch die Angabe „25h bis 25m" ersetzt. 16. In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" ...
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