Zitierungen von § 313 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 313 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... §§ 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und ... 14, 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Kommt eine ...
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung ...
§ 296 KAGB Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität (vom 02.08.2021)
... im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen, und 2. die §§ 312 bis 313a entsprechend anzuwenden sind, wenn Anteile an inländischen OGAW auf dem ...
§ 313a KAGB Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 02.08.2021)
... sonstige Mittel für die Fernkommunikation verwenden; ab dem Datum des Vertriebswiderrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr. (6) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... werden die Wörter „und Einstellung" gestrichen. n) Nach der Angabe zu § 313 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 313a Widerruf des Vertriebs ... 8 Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt. 99. § 313 Absatz 3 wird aufgehoben. 100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: ... „7" ersetzt. 99. § 313 Absatz 3 wird aufgehoben. 100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: „§ 313a Widerruf des Vertriebs ... sonstige Mittel für die Fernkommunikation verwenden; ab dem Datum des Vertriebswiderrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr. (6) ...


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