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Synopse aller Änderungen des KAGB am 31.12.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2015 durch Artikel 7 des FKAustGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KAGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmebestimmungen § 3 Bezeichnungsschutz § 4 Namensgebung; Fondskategorien § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis § 6 Besondere Aufgaben § 7 Sofortige Vollziehbarkeit § 8 Verschwiegenheitspflicht § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank § 14 Auskünfte und Prüfungen § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften Unterabschnitt 1 Erlaubnis § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung § 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung § 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft § 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 25 Kapitalanforderungen Unterabschnitt 2 Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten § 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung § 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung § 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung § 31 Primebroker § 32 Entschädigungseinrichtung § 33 Werbung § 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt § 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften § 36 Auslagerung § 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung § 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde § 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 40 Abberufung von Geschäftsleitern § 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln § 42 Maßnahmen bei Gefahr § 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren Unterabschnitt 4 Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 44 Registrierung und Berichtspflichten § 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten § 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten § 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers § 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist Unterabschnitt 5 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung § 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften Unterabschnitt 6 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften § 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland § 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden § 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft § 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften § 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft § 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU § 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt § 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft § 62 Rechtsstreitigkeiten § 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften § 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist § 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist § 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF Abschnitt 3 Verwahrstelle Unterabschnitt 1 Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen § 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung § 69 Aufsicht § 70 Interessenkollision § 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW § 72 Verwahrung § 73 Unterverwahrung § 74 Zahlung und Lieferung § 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte § 76 Kontrollfunktion § 77 Haftung § 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz Unterabschnitt 2 Vorschriften für AIF-Verwahrstellen § 80 Beauftragung § 81 Verwahrung § 82 Unterverwahrung § 83 Kontrollfunktion § 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte § 85 Interessenkollision § 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF § 88 Haftung § 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz § 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen § 91 Rechtsform Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen § 92 Sondervermögen § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften § 94 Stimmrechtsausübung § 95 Anteilscheine § 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung § 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung § 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 100 Abwicklung des Sondervermögens | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens |
§ 101 Jahresbericht § 102 Abschlussprüfung § 103 Halbjahresbericht § 104 Zwischenbericht § 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht § 106 Verordnungsermächtigung § 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital § 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 109 Aktien § 110 Satzung § 111 Anlagebedingungen § 112 Verwaltung und Anlage § 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft § 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 115 Gesellschaftskapital § 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien § 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 119 Vorstand, Aufsichtsrat § 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung § 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung § 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht § 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften § 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 125 Gesellschaftsvertrag § 126 Anlagebedingungen § 127 Anleger § 128 Geschäftsführung § 129 Verwaltung und Anlage § 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 131 Gesellschaftsvermögen § 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen § 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung § 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung § 137 Vorlage von Berichten § 138 Auflösung und Liquidation Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen § 139 Rechtsform Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital § 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 141 Aktien § 142 Satzung § 143 Anlagebedingungen § 144 Verwaltung und Anlage § 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 146 Firma § 147 Vorstand, Aufsichtsrat § 148 Rechnungslegung Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 150 Gesellschaftsvertrag § 151 Anlagebedingungen § 152 Anleger § 153 Geschäftsführung, Beirat § 154 Verwaltung und Anlage § 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 156 Gesellschaftsvermögen § 157 Firma § 158 Jahresbericht § 159 Abschlussprüfung § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten § 161 Auflösung und Liquidation Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 162 Anlagebedingungen § 163 Genehmigung der Anlagebedingungen § 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen § 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung § 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers § 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung § 169 Bewertungsverfahren § 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes Unterabschnitt 2 Master-Feeder-Strukturen § 171 Genehmigung des Feederfonds § 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften § 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile § 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen § 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle § 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 178 Abwicklung eines Masterfonds § 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds § 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen § 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten § 182 Genehmigung der Verschmelzung § 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen § 184 Verschmelzungsplan § 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung § 186 Verschmelzungsinformationen § 187 Rechte der Anleger § 188 Kosten der Verschmelzung § 189 Wirksamwerden der Verschmelzung § 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung § 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie § 192 Zulässige Vermögensgegenstände § 193 Wertpapiere § 194 Geldmarktinstrumente § 195 Bankguthaben § 196 Investmentanteile § 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung § 198 Sonstige Anlageinstrumente § 199 Kreditaufnahme § 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten § 201 Wertpapier-Darlehensvertrag § 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme § 203 Pensionsgeschäfte § 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung § 205 Leerverkäufe § 206 Emittentengrenzen § 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen § 208 Erweiterte Anlagegrenzen § 209 Wertpapierindex-OGAW § 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen § 211 Überschreiten von Anlagegrenzen § 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung § 213 Umwandlung von inländischen OGAW Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF § 214 Risikomischung, Arten § 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt § 216 Bewerter § 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung Unterabschnitt 2 Gemischte Investmentvermögen § 218 Gemischte Investmentvermögen § 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen Unterabschnitt 3 Sonstige Investmentvermögen § 220 Sonstige Investmentvermögen § 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme § 222 Mikrofinanzinstitute § 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien § 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen Unterabschnitt 4 Dach-Hedgefonds § 225 Dach-Hedgefonds § 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt § 227 Rücknahme § 228 Verkaufsprospekt § 229 Anlagebedingungen Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen § 230 Immobilien-Sondervermögen § 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen § 232 Erbbaurechtsbestellung § 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften § 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften § 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften § 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243 Risikomischung § 244 Anlaufzeit § 245 Treuhandverhältnis § 246 Verfügungsbeschränkung § 247 Vermögensaufstellung § 248 Sonderregeln für die Bewertung § 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250 Sonderregeln für den Bewerter § 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252 Ertragsverwendung § 253 Liquiditätsvorschriften § 254 Kreditaufnahme § 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257 Aussetzung der Rücknahme § 258 Aussetzung nach Kündigung § 259 Beschlüsse der Anleger § 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF § 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 262 Risikomischung § 263 Beschränkung von Leverage und Belastung § 264 Verfügungsbeschränkung § 265 Leerverkäufe § 266 Anlagebedingungen § 267 Genehmigung der Anlagebedingungen § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen § 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter § 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung Kapitel 3 Inländische Spezial-AIF Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF § 273 Anlagebedingungen § 274 Begrenzung von Leverage § 275 Belastung § 276 Leerverkäufe § 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien Abschnitt 2 Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF § 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter § 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung § 280 Master-Feeder-Strukturen § 281 Verschmelzung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF § 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Hedgefonds § 283 Hedgefonds Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen § 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen Abschnitt 3 Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF § 285 Anlageobjekte § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen § 287 Geltungsbereich § 288 Erlangen von Kontrolle § 289 Mitteilungspflichten § 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle § 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 292 Zerschlagen von Unternehmen Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen § 293 Allgemeine Vorschriften § 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften § 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften § 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW § 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten § 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW § 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF § 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten § 302 Werbung § 303 Maßgebliche Sprachfassung § 304 Kostenvorausbelastung § 305 Widerrufsrecht § 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen Unterabschnitt 3 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger § 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung § 308 Sonstige Informationspflichten Abschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 311 Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-OGAW Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung § 313 Veröffentlichungspflichten Abschnitt 3 Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF § 314 Untersagung des Vertriebs § 315 Einstellung des Vertriebs von AIF Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland § 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland § 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland § 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland Unterabschnitt 3 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung § 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 335 Bescheinigung der Bundesanstalt Unterabschnitt 4 Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger § 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Kapitel 5 Europäische Risikokapitalfonds § 337 Europäische Risikokapitalfonds Kapitel 6 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum § 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Kapitel 7 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften § 339 Strafvorschriften § 340 Bußgeldvorschriften § 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 342 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Übergangsvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften § 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften § 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten § 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen § 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen § 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften § 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften § 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF § 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes Unterabschnitt 3 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF § 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353 § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF § 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3 Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW § 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz | |
§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a | |
§ 100a (neu) | § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens |
1 Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden. 2 Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findet die Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes entsprechende Anwendung. 3 Satz 1 gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten, 1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 257 oder 2. gemäß § 257 Absatz 4 erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 100 Absatz 2 abgewickelt und an die Anleger verteilt wird. 4 Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstücke bzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstelle nicht innerhalb von drei Jahren durch einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang veräußert oder übertragen werden. 5 Die Verwahrstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist nach Satz 4 den Verbleib aller inländischen erhaltenen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. 6 Wird die Nachweispflicht nach Satz 5 nicht erfüllt, entfällt die Befreiung rückwirkend. | |
§ 357 (neu) | § 357 Übergangsvorschrift zu § 100a |
1 § 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 anzuwenden. 2 § 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten, 1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 81 des Investmentgesetzes oder 2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 5. April 2011 erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/v196506-2015-12-31.htm