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Synopse aller Änderungen des KAGB am 01.04.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2023 durch Artikel 2 des FoStoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KAGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung | KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmebestimmungen § 3 Bezeichnungsschutz § 4 Namensgebung; Fondskategorien § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung § 6 Besondere Aufgaben § 7 Sofortige Vollziehbarkeit § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
§ 8 Verschwiegenheitspflicht § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank § 14 Auskünfte und Prüfungen § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften Unterabschnitt 1 Erlaubnis § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung § 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung § 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft § 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 25 Kapitalanforderungen Unterabschnitt 2 Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten § 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds § 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung § 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung § 31 Primebroker § 32 Entschädigungseinrichtung § 33 Werbung § 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank § 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften § 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung § 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung § 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde § 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder § 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln § 42 Maßnahmen bei Gefahr § 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren Unterabschnitt 4 Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 44 Registrierung und Berichtspflichten § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung § 48 (aufgehoben) § 48a (aufgehoben) Unterabschnitt 5 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung § 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften Unterabschnitt 6 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften § 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland § 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden § 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft § 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften § 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft § 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU § 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt § 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft § 62 Rechtsstreitigkeiten § 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften § 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist § 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist § 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF Abschnitt 3 Verwahrstelle Unterabschnitt 1 Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen § 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung § 69 Aufsicht § 70 Interessenkollision § 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW § 72 Verwahrung § 73 Unterverwahrung § 74 Zahlung und Lieferung § 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte § 76 Kontrollfunktion § 77 Haftung § 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz Unterabschnitt 2 Vorschriften für AIF-Verwahrstellen § 80 Beauftragung § 81 Verwahrung § 82 Unterverwahrung § 83 Kontrollfunktion § 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte § 85 Interessenkollision § 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF § 88 Haftung § 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz § 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen § 91 Rechtsform Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen § 92 Sondervermögen § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften § 94 Stimmrechtsausübung § 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung § 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung § 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung § 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 100 Abwicklung des Sondervermögens § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft § 101 Jahresbericht § 102 Abschlussprüfung § 103 Halbjahresbericht § 104 Zwischenbericht § 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht § 106 Verordnungsermächtigung § 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital § 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 109 Aktien § 110 Satzung § 111 Anlagebedingungen § 112 Verwaltung und Anlage § 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft § 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 115 Gesellschaftskapital § 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien § 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 119 Vorstand, Aufsichtsrat § 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung § 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung § 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht § 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften § 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 125 Gesellschaftsvertrag § 126 Anlagebedingungen § 127 Anleger § 128 Geschäftsführung § 129 Verwaltung und Anlage § 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 131 Gesellschaftsvermögen § 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen § 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung § 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung § 137 Vorlage von Berichten § 138 Auflösung und Liquidation Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen § 139 Rechtsform Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital § 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 141 Aktien § 142 Satzung § 143 Anlagebedingungen § 144 Verwaltung und Anlage § 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 146 Firma § 147 Vorstand, Aufsichtsrat § 148 Rechnungslegung Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 150 Gesellschaftsvertrag § 151 Anlagebedingungen § 152 Anleger § 153 Geschäftsführung, Beirat § 154 Verwaltung und Anlage § 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 156 Gesellschaftsvermögen § 157 Firma § 158 Jahresbericht § 159 Abschlussprüfung § 159a Feststellung des Jahresabschlusses § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten § 161 Auflösung und Liquidation Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 162 Anlagebedingungen § 163 Genehmigung der Anlagebedingungen § 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt § 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung § 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers § 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung § 169 Bewertungsverfahren § 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes Unterabschnitt 2 Master-Feeder-Strukturen § 171 Genehmigung des Feederfonds § 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften § 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile § 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen § 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle § 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 178 Abwicklung eines Masterfonds § 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds § 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen § 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten § 182 Genehmigung der Verschmelzung § 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen § 184 Verschmelzungsplan § 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung § 186 Verschmelzungsinformationen § 187 Rechte der Anleger § 188 Kosten der Verschmelzung § 189 Wirksamwerden der Verschmelzung § 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung § 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie § 192 Zulässige Vermögensgegenstände § 193 Wertpapiere § 194 Geldmarktinstrumente § 195 Bankguthaben § 196 Investmentanteile § 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung § 198 Sonstige Anlageinstrumente § 199 Kreditaufnahme § 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten § 201 Wertpapier-Darlehensvertrag § 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme § 203 Pensionsgeschäfte § 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung § 205 Leerverkäufe § 206 Emittentengrenzen § 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen § 208 Erweiterte Anlagegrenzen § 209 Wertpapierindex-OGAW § 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen § 211 Überschreiten von Anlagegrenzen § 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung § 213 Umwandlung von inländischen OGAW Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF § 214 Risikomischung, Arten § 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt § 216 Bewerter § 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung Unterabschnitt 2 Gemischte Investmentvermögen § 218 Gemischte Investmentvermögen § 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen Unterabschnitt 3 Sonstige Investmentvermögen § 220 Sonstige Investmentvermögen § 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme § 222 Mikrofinanzinstitute § 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien § 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen Unterabschnitt 4 Dach-Hedgefonds § 225 Dach-Hedgefonds § 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt § 227 Rücknahme § 228 Verkaufsprospekt § 229 Anlagebedingungen Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen § 230 Immobilien-Sondervermögen § 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen § 232 Erbbaurechtsbestellung § 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften § 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften § 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften § 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243 Risikomischung § 244 Anlaufzeit § 245 Treuhandverhältnis § 246 Verfügungsbeschränkung § 247 Vermögensaufstellung § 248 Sonderregeln für die Bewertung § 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250 Sonderregeln für den Bewerter § 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252 Ertragsverwendung § 253 Liquiditätsvorschriften § 254 Kreditaufnahme § 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257 Aussetzung der Rücknahme § 258 Aussetzung nach Kündigung § 259 Beschlüsse der Anleger § 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen § 260a Infrastruktur-Sondervermögen § 260b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 260c Rücknahme von Anteilen § 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 262 Risikomischung § 263 Beschränkung von Leverage und Belastung § 264 Verfügungsbeschränkung § 265 Leerverkäufe § 266 Anlagebedingungen § 267 Genehmigung der Anlagebedingungen § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 270 (aufgehoben) § 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter § 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung Unterabschnitt 2 Geschlossene Master-Feeder-Strukturen § 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften § 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen § 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle § 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 272g Abwicklung des geschlossenen Masterfonds § 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds Kapitel 3 Inländische Spezial-AIF Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF § 273 Anlagebedingungen § 274 Begrenzung von Leverage § 275 Belastung § 276 Leerverkäufe § 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien § 277a Master-Feeder-Strukturen Abschnitt 2 Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF § 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter § 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung § 280 (aufgehoben) § 281 Verschmelzung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF § 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Hedgefonds § 283 Hedgefonds Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen § 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen Abschnitt 3 Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF § 285 Anlageobjekte § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen § 287 Geltungsbereich § 288 Erlangen von Kontrolle § 289 Mitteilungspflichten § 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle § 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 292 Zerschlagen von Unternehmen Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds § 292a Entwicklungsförderungsfonds § 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen § 292c Außerordentliche Kündigung Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen § 293 Allgemeine Vorschriften § 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften § 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften § 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland § 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW § 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten § 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW § 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF § 301 (aufgehoben) § 302 Werbung § 303 Maßgebliche Sprachfassung § 304 Kostenvorausbelastung § 305 Widerrufsrecht § 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen § 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger Unterabschnitt 3 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger § 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft § 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung § 308 Sonstige Informationspflichten Abschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 311 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
§ 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | § 312 Anzeigepflicht |
§ 313 Veröffentlichungspflichten § 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Abschnitt 3 Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF § 314 Untersagung des Vertriebs § 315 Einstellung des Vertriebs von AIF Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland § 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland § 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland § 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland Unterabschnitt 3 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
§ 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung | § 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 335 Bescheinigung der Bundesanstalt Unterabschnitt 4 Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger § 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Kapitel 5 Europäische Risikokapitalfonds § 337 Europäische Risikokapitalfonds Kapitel 6 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum § 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Kapitel 7 Europäische langfristige Investmentfonds § 338a Europäische langfristige Investmentfonds Kapitel 8 Geldmarktfonds § 338b Geldmarktfonds Kapitel 9 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) § 338c Anzuwendende Vorschriften Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften § 339 Strafvorschriften § 340 Bußgeldvorschriften § 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen § 342 Beschwerdeverfahren Abschnitt 2 Übergangsvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften § 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften § 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 344a (aufgehoben) Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten § 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen § 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen § 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften § 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften § 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF § 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes Unterabschnitt 3 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF § 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353 § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF § 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3 § 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3 Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW § 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 357 Übergangsvorschrift zu § 100a § 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1 § 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4 § 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen § 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 § 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz § 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes § 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie | |
§ 7b (neu) | § 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
(1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender Beteiligungen haben elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln: 1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 34, § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53 Absatz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80 Absatz 3 Satz 4, § 100 Absatz 3 Satz 4, § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 114 Satz 1, § 121 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 129 Absatz 2 Satz 1, § 130 Satz 1, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 145 Satz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1, 2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3, § 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1, § 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit der Anzeige begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind, 2. Anträge auf a) Erlaubniserteilungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 58 Absatz 1, § 113 Absatz 1 Satz 1, b) Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 87, § 96 Absatz 2 Satz 3, § 100 Absatz 3 Satz 1, § 100b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4, § 163 Absatz 1 Satz 1, § 117 Absatz 5 Satz 3, § 171 Absatz 1 und 4, § 178 Absatz 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 191, 267 Absatz 1, § 272a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Absatz 2, c) Zulassungen gemäß § 338a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/760, d) Befreiungen gemäß § 38 Absatz 4 Satz 6, e) Registrierungen gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 337 Absatz 1 Nummer 1 oder § 338 Absatz 1 Nummer 1, und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), f) Bestätigungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 6, § 171 Absatz 5 Satz 5, 178 Absatz 3 Satz 5, 179 Absatz 4 Satz 5, § 330a Absatz 3 Satz 2 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivateverordnung, g) Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7, § 239 Absatz 2, h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1, § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2, § 312 Absatz 6, § 335 Absatz 1 und 2, i) Gestattungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit einem solchen Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind, 3. Mitteilungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 61 Absatz 1 Satz 2 bis 4, § 80 Absatz 4 Satz 1, § 176 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 178 Absatz 5 Satz 1, § 179 Absatz 6, § 215 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 263 Absatz 2 oder mit § 274 Satz 1, § 216 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 271 Absatz 4 sowie mit § 278 oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3, § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289, § 312 Absatz 6a Satz 1, § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, 4. Berichte, Unterlagen und Informationen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 und 2, § 96 Absatz 2 Satz 4, § 117 Absatz 5 Satz 4, § 132 Absatz 2 Satz 2, § 164 Absatz 4 und 5, § 173 Absatz 5, § 179 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2, § 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1, § 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 5, § 313a Absatz 5 Satz 1, Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und 5. Nachweise gemäß § 315 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und gemäß § 250 Absatz 2 Satz 3 elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln. (2) 1 Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Verwahrstellen sind verpflichtet, für die elektronische Übermittlung von in Absatz 1 aufgeführten Anzeigen, Anträgen, Mitteilungen, Berichten, Unterlagen, Informationen und Nachweise ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. 2 Sie haben sicherzustellen, dass regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden. 3 Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. 4 Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Verwahrstellen können für die elektronische Kommunikation gegenüber der Bundesanstalt auch Bevollmächtigte einsetzen. (3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen 1. zum Inhalt und zur Form der Anzeigen, Anträge, Mitteilungen, Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 sowie zu den beizufügenden Unterlagen und 2. zum Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren und dessen Nutzung sowie zu den Datenformaten für Anzeigen, Anträge, Mitteilungen, Berichte, Unterlagen, Informationen und Nachweise nach Absatz 2. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | |
§ 25 Kapitalanforderungen | |
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss 1. mit einem Anfangskapital von a) mindestens 300.000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich um eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, b) mindestens 125.000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich um eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, 2. über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro übersteigt, verfügen, wenn der Wert der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro überschreitet; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. (2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft braucht die Anforderung, zusätzliche Eigenmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent aufzubringen, nicht zu erfüllen, wenn sie über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem der folgenden Institute oder Unternehmen gestellt wird: 1. Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder 2. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn diese Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Unionsrechts gleichwertig sind. (3) 1 Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen, einschließlich der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Investmentvermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft; Investmentvermögen, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt. 2 Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 gelten für eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich die Vorschriften für die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. (4) 1 Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Betrag und muss die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen. 2 Liegt für das erste abgelaufene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind die Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehen sind. 3 Die Bundesanstalt kann 1. die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angezeigt ist oder 2. die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. 4 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben der Bundesanstalt die Angaben und Nachweise zu übermitteln, die für die Überprüfung der Relation und der Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlich sind. (5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Absatz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz 3 Nummer 8 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 abgegeben, müssen externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionären, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, über angemessene Eigenmittel verfügen. (6) 1 Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften über 1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder 2. eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete Versicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung | |
verfügen. 2 Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versicherer im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen. | verfügen. 2 Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versicherer im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren mitzuteilen. |
(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6 Nummer 1, sind entweder in liquiden Mitteln zu halten oder in Vermögensgegenstände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in Bankguthaben umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. (8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien zu den Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen, die Voraussetzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung nach den Artikeln 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | |
§ 44 Registrierung und Berichtspflichten | |
(1) 1 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, 1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, 2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus, 3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor, 4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und b) die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF, um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, 5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, 6. müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und 7. dürfen nur AIF in der Rechtsform a) einer juristischen Person oder b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten. 2 Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. 3 Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. | |
(2) (aufgehoben) | (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklärung, nach der 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und 2. die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 6 und 7 vollständig und richtig sind. |
(3) (aufgehoben) | |
(4) 1 Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. 2 Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Registrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. 3 Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn 1. die Bedingungen des § 2 Absatz 4 nicht erfüllt sind, 2. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen gemäß Absatz 1 und 7 vorgelegt wurden, 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt, keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, 4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt, AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genannten Rechtsformen verwaltet, 5. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet. | (4) 1 Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. 2 Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn 1. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt oder nicht in der erforderlichen Form übermittelt wurden, 2. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genannten Rechtsformen verwaltet oder 4. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet. |
(5) 1 Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat, 2. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4 rechtfertigen würden, 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4 anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, 4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat. 2 Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. 3 § 40 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (5a) 1 Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, 2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt, 3. ausdrücklich auf sie verzichtet oder 4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt. 2 § 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. (6) Sind die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen. (7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. (9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen. | |
§ 80 Beauftragung | |
(1) 1 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind, eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3 beauftragt wird; § 55 bleibt unberührt. 2 Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in einem in Textform geschlossenen Vertrag zu vereinbaren. 3 Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den AIF, für den sie als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann. (2) Die Verwahrstelle ist 1. ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen, zugelassen ist; 2. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, gelten, die gemäß den Vorschriften, die die Richtlinie 2014/65/EU umsetzen, zugelassen ist und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten oder 3. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstelle gewählt werden kann. (3) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle für geschlossene AIF anstelle der in § 80 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen auch ein Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, wenn 1. bei den geschlossenen AIF innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, 2. die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel a) nicht in Vermögensgegenstände investieren, die nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 verwahrt werden müssen, oder b) in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach § 261 Absatz 7, den §§ 287, 288 möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen. 2 In Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit muss der Treuhänder 1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder 2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegen, | |
die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. 3 Die ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten. 4 Der Treuhänder hat Änderungen, die seine finanziellen und beruflichen Garantien betreffen, der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 5 Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung abschließt, ist das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen. | die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. 3 Die ausreichende finanzielle und berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten. 4 Der Treuhänder hat Änderungen, die seine finanziellen und beruflichen Garantien betreffen, der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 5 Sofern der Treuhänder zum Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung abschließt, ist das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren mitzuteilen. |
(4) 1 Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der Bundesanstalt vor Beauftragung benannt werden. 2 Hat die Bundesanstalt gegen die Beauftragung Bedenken, kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist ein anderer Treuhänder benannt wird. 3 Unterbleibt dies oder hat die Bundesanstalt auch gegen die Beauftragung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Bedenken, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle im Sinne von Absatz 2 zu beauftragen. (5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Verwahrstelle für ausländische AIF auch ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen sein, das den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen vergleichbar ist, sofern die Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 eingehalten sind. (6) 1 Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen inländischen AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 2 Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben. 3 Bei ausländischen AIF kann die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet oder in dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die den ausländischen AIF verwaltet; § 55 bleibt unberührt. (7) 1 Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beauftragt, muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt. 2 Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 beauftragt, muss es sich um ein Finanzdienstleistungsinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum eingeschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt; wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 aufgeführte Geldkonto bei der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der Verwahrstelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt. (8) 1 Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 unterliegt die Beauftragung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittstaat den folgenden Bedingungen: 1. zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Anteile des ausländischen AIF gehandelt werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft bestehen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle, 2. die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen Regulierung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden, 3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe 'Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung' aufgestellt wurde, 4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Anteile des ausländischen AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft haben mit dem Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung abgeschlossen, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet, 5. die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem ausländischen AIF oder gegenüber den Anlegern des ausländischen AIF entsprechend § 88 Absatz 1 bis 4 und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von § 82 bereit. 2 Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht mit der Bewertung der Anwendung von Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5 durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die Angelegenheit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen; diese kann nach den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. (9) 1 Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung, die als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen. 2 Diese Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen. 3 Wird eine natürliche Person als Treuhänder nach den Absätzen 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion beauftragt, muss dieser über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen sowie die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben notwendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen. (10) Die in den in Absatz 1 genannten Vertrag aufzunehmenden Einzelheiten und die allgemeinen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an die aufsichtliche Regulierung und an die Aufsicht in Drittstaaten nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, bestimmen sich nach den Artikeln 83 und 84 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | |
§ 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | § 312 Anzeigepflicht |
(1) 1 Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst wird. 3 Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen: 1. die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, 2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166, 3. die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen 1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates, 2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates, 3. in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache oder 4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache. (3) 1 Das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. 2 Verantwortlich für die Übersetzung ist die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft; die Übersetzung muss den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. (4) 1 Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind. 2 Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. 3 Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5 ausgeschlossen. 4 Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. 5 Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich. (5) 1 Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt. 2 Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst werden. 3 Die Bundesanstalt benachrichtigt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. 4 Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt bringen. 5 Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010. (6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind. (6a) 1 Im Fall einer Änderung der Vorkehrungen für die Vermarktung, die im gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben genannt werden, oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung mit. 2 Verstieße die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Satz 1 genannten Änderung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mitteilen, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. 3 In diesem Fall setzt die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis. (6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt und verstößt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, einschließlich - falls erforderlich - der Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. | |
(7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen sowie die Mitteilung nach Absatz 6a über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. (8) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 7 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | |
§ 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung | § 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
(1) 1 Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. 2 Das Anzeigeschreiben muss die in § 321 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten. 3 Zusätzlich müssen in dem Schreiben Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des angezeigten AIF gemacht und der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen, angegeben werden. 4 Das Schreiben enthält ebenfalls die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. 5 Ist der AIF im Sinne von Satz 1 ein Feeder-AIF, so ist eine Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird. 6 Ist dies nicht der Fall, so richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, nach § 332. | |
(2) 1 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Satz 1 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | (2) (aufgehoben) |
(3) § 321 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach Ablauf der in § 321 Absatz 2 Satz 4 genannten Frist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. (4) 1 Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht oder künftig nicht entsprechen wird, übermittelt die Bundesanstalt spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der angezeigte AIF an professionelle Anleger vertrieben werden soll. 2 Die Bundesanstalt fügt eine in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellte Bescheinigung über die Erlaubnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei. 3 Die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 331 Absatz 1 Satz 3 sind von der Bundesanstalt nicht zu überprüfen. (5) 1 Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen. 2 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit dem Vertrieb des angezeigten AIF an professionelle Anleger in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beginnen. 3 Falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen EU-AIF handelt, für den eine andere Stelle als die Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der angezeigte AIF an professionelle Anleger vertrieben werden soll, zuständig ist, teilt die Bundesanstalt zudem der für den EU-AIF zuständigen Stelle mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im Aufnahmestaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen kann. (6) 1 Können die Anzeigeunterlagen nicht nach Absatz 4 Satz 1 an die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden, teilt die Bundesanstalt dies der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist von Absatz 4 Satz 1 mit. 2 Hierdurch wird die in Satz 1 genannte Frist unterbrochen und beginnt mit der Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. (7) 1 Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten Angaben in Textform mit. 2 Änderungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mitzuteilen. 3 Ungeplante Änderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten mitzuteilen. 4 Führt die geplante Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. 5 In diesem Fall setzt die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis. (8) Nimmt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ungeachtet von Absatz 7 Satz 4 eine geplante Änderung vor oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen würde, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen einschließlich der Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF und setzt unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis. (9) Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesanstalt innerhalb eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von diesen Änderungen. | |
§ 337 Europäische Risikokapitalfonds | |
(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten | |
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7 entsprechend sowie | 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 entsprechend sowie |
2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 345/2013. (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 erfüllen und die Bezeichnung 'EuVECA' weiter führen, haben neben den Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Artikel der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zu erfüllen. | |
§ 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum | |
(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten | |
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7 entsprechend sowie | 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 entsprechend sowie |
2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 346/2013. (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfüllen und die Bezeichnung 'EuSEF' weiter führen, haben neben den Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Artikel der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zu erfüllen. |
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