Tools:
Update via:
Zitierungen von § 260a KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 260a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 214 KAGB Risikomischung, Arten (vom 02.08.2021)
... den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d aufgelegt ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Die ... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; 2. für den ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... vergleichbaren Investmentvermögen eine Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen; 8. die in § 297 Absatz 2 bis ...
§ 318 KAGB Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 01.01.2023)
... Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 260d ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... „Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen § 260a Infrastruktur-Sondervermögen § 260b Zulässige ... Für Immobilien-Sondervermögen nach § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. ... die Wörter „oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d" eingefügt. 65. In § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ... eingefügt: „Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen § 260a Infrastruktur-Sondervermögen Auf die Verwaltung von ... vergleichbaren Investmentvermögen eine Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen;". b) Absatz 3 wird wie ... Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 260d ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/v276334.htm