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Synopse aller Änderungen des KAGB am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 26 des DiRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KAGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Begriffsbestimmungen
       § 2 Ausnahmebestimmungen
       § 3 Bezeichnungsschutz
       § 4 Namensgebung; Fondskategorien
       § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
       § 6 Besondere Aufgaben
       § 7 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
       § 8 Verschwiegenheitspflicht
       § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
       § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
       § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers
(Text neue Fassung)

       § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle
       § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
       § 14 Auskünfte und Prüfungen
       § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
       § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
    Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften
       Unterabschnitt 1 Erlaubnis
          § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
          § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
          § 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
          § 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
          § 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
          § 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
          § 25 Kapitalanforderungen
       Unterabschnitt 2 Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
          § 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
          § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
          § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
          § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
          § 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
          § 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
          § 31 Primebroker
          § 32 Entschädigungseinrichtung
          § 33 Werbung
          § 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
          § 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
          § 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung
          § 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
          § 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
       Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
          § 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
          § 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
          § 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
          § 42 Maßnahmen bei Gefahr
          § 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
       Unterabschnitt 4 Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 44 Registrierung und Berichtspflichten
          § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
          § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
          § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung
          § 48 (aufgehoben)
          § 48a (aufgehoben)
       Unterabschnitt 5 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
          § 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
          § 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
          § 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
       Unterabschnitt 6 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
          § 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
          § 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
          § 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
          § 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
          § 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
          § 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
          § 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
          § 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
          § 62 Rechtsstreitigkeiten
          § 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
          § 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
          § 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
          § 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
          § 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
    Abschnitt 3 Verwahrstelle
       Unterabschnitt 1 Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
          § 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
          § 69 Aufsicht
          § 70 Interessenkollision
          § 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
          § 72 Verwahrung
          § 73 Unterverwahrung
          § 74 Zahlung und Lieferung
          § 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte
          § 76 Kontrollfunktion
          § 77 Haftung
          § 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
          § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz
       Unterabschnitt 2 Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
          § 80 Beauftragung
          § 81 Verwahrung
          § 82 Unterverwahrung
          § 83 Kontrollfunktion
          § 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte
          § 85 Interessenkollision
          § 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
          § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
          § 88 Haftung
          § 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
          § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz
          § 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
    Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
          § 91 Rechtsform
       Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
          § 92 Sondervermögen
          § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
          § 94 Stimmrechtsausübung
          § 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
          § 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung
          § 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
          § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
          § 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
          § 100 Abwicklung des Sondervermögens
          § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
          § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
          § 101 Jahresbericht
          § 102 Abschlussprüfung
          § 103 Halbjahresbericht
          § 104 Zwischenbericht
          § 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
          § 106 Verordnungsermächtigung
          § 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
       Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
          § 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
          § 109 Aktien
          § 110 Satzung
          § 111 Anlagebedingungen
          § 112 Verwaltung und Anlage
          § 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
          § 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
          § 115 Gesellschaftskapital
          § 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
          § 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
          § 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
          § 119 Vorstand, Aufsichtsrat
          § 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung
          § 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
          § 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht
          § 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts
       Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
          § 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
          § 125 Gesellschaftsvertrag
          § 126 Anlagebedingungen
          § 127 Anleger
          § 128 Geschäftsführung
          § 129 Verwaltung und Anlage
          § 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
          § 131 Gesellschaftsvermögen
          § 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
          § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen
          § 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
          § 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
          § 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
          § 137 Vorlage von Berichten
          § 138 Auflösung und Liquidation
    Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
          § 139 Rechtsform
       Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
          § 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
          § 141 Aktien
          § 142 Satzung
          § 143 Anlagebedingungen
          § 144 Verwaltung und Anlage
          § 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
          § 146 Firma
          § 147 Vorstand, Aufsichtsrat
          § 148 Rechnungslegung
       Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
          § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
          § 150 Gesellschaftsvertrag
          § 151 Anlagebedingungen
          § 152 Anleger
          § 153 Geschäftsführung, Beirat
          § 154 Verwaltung und Anlage
          § 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
          § 156 Gesellschaftsvermögen
          § 157 Firma
          § 158 Jahresbericht
          § 159 Abschlussprüfung
          § 159a Feststellung des Jahresabschlusses
          § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten
          § 161 Auflösung und Liquidation
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 162 Anlagebedingungen
          § 163 Genehmigung der Anlagebedingungen
          § 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen
          § 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
          § 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
          § 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
          § 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung
          § 169 Bewertungsverfahren
          § 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
       Unterabschnitt 2 Master-Feeder-Strukturen
          § 171 Genehmigung des Feederfonds
          § 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
          § 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile
          § 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
          § 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
          § 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
          § 178 Abwicklung eines Masterfonds
          § 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
          § 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
       Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
          § 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
          § 182 Genehmigung der Verschmelzung
          § 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen
          § 184 Verschmelzungsplan
          § 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung
          § 186 Verschmelzungsinformationen
          § 187 Rechte der Anleger
          § 188 Kosten der Verschmelzung
          § 189 Wirksamwerden der Verschmelzung
          § 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung
          § 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
    Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
       § 192 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 193 Wertpapiere
       § 194 Geldmarktinstrumente
       § 195 Bankguthaben
       § 196 Investmentanteile
       § 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
       § 198 Sonstige Anlageinstrumente
       § 199 Kreditaufnahme
       § 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
       § 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
       § 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
       § 203 Pensionsgeschäfte
       § 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
       § 205 Leerverkäufe
       § 206 Emittentengrenzen
       § 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
       § 208 Erweiterte Anlagegrenzen
       § 209 Wertpapierindex-OGAW
       § 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
       § 211 Überschreiten von Anlagegrenzen
       § 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
       § 213 Umwandlung von inländischen OGAW
    Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
          § 214 Risikomischung, Arten
          § 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
          § 216 Bewerter
          § 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
       Unterabschnitt 2 Gemischte Investmentvermögen
          § 218 Gemischte Investmentvermögen
          § 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       Unterabschnitt 3 Sonstige Investmentvermögen
          § 220 Sonstige Investmentvermögen
          § 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
          § 222 Mikrofinanzinstitute
          § 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
          § 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
       Unterabschnitt 4 Dach-Hedgefonds
          § 225 Dach-Hedgefonds
          § 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
          § 227 Rücknahme
          § 228 Verkaufsprospekt
          § 229 Anlagebedingungen
       Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen
          § 230 Immobilien-Sondervermögen
          § 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
          § 232 Erbbaurechtsbestellung
          § 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
          § 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
          § 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
          § 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
          § 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
          § 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
          § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
          § 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
          § 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
          § 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
          § 243 Risikomischung
          § 244 Anlaufzeit
          § 245 Treuhandverhältnis
          § 246 Verfügungsbeschränkung
          § 247 Vermögensaufstellung
          § 248 Sonderregeln für die Bewertung
          § 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
          § 250 Sonderregeln für den Bewerter
          § 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
          § 252 Ertragsverwendung
          § 253 Liquiditätsvorschriften
          § 254 Kreditaufnahme
          § 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
          § 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
          § 257 Aussetzung der Rücknahme
          § 258 Aussetzung nach Kündigung
          § 259 Beschlüsse der Anleger
          § 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
       Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen
          § 260a Infrastruktur-Sondervermögen
          § 260b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
          § 260c Rücknahme von Anteilen
          § 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen
    Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
          § 262 Risikomischung
          § 263 Beschränkung von Leverage und Belastung
          § 264 Verfügungsbeschränkung
          § 265 Leerverkäufe
          § 266 Anlagebedingungen
          § 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
          § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen
          § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
          § 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen
          § 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
          § 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
       Unterabschnitt 2 Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
          § 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
          § 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
          § 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
          § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
          § 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
          § 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
          § 272g Abwicklung des geschlossenen Masterfonds
          § 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds
Kapitel 3 Inländische Spezial-AIF
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
       § 273 Anlagebedingungen
       § 274 Begrenzung von Leverage
       § 275 Belastung
       § 276 Leerverkäufe
       § 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
       § 277a Master-Feeder-Strukturen
    Abschnitt 2 Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
          § 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
          § 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
          § 280 (aufgehoben)
          § 281 Verschmelzung
       Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
          § 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen
       Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Hedgefonds
          § 283 Hedgefonds
       Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
          § 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
    Abschnitt 3 Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
          § 285 Anlageobjekte
          § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
       Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
          § 287 Geltungsbereich
          § 288 Erlangen von Kontrolle
          § 289 Mitteilungspflichten
          § 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
          § 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
          § 292 Zerschlagen von Unternehmen
    Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
       § 292a Entwicklungsförderungsfonds
       § 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
       § 292c Außerordentliche Kündigung
Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
    Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
          § 293 Allgemeine Vorschriften
          § 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften
          § 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
          § 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
          § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
          § 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
       Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
          § 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
          § 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW
          § 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
          § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
          § 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten
          § 302 Werbung
          § 303 Maßgebliche Sprachfassung
          § 304 Kostenvorausbelastung
          § 305 Widerrufsrecht
          § 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
          § 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
       Unterabschnitt 3 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
          § 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
          § 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung
          § 308 Sonstige Informationspflichten
    Abschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
       Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
          § 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
          § 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland
          § 311 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW
       Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
          § 313 Veröffentlichungspflichten
          § 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    Abschnitt 3 Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
       § 314 Untersagung des Vertriebs
       § 315 Einstellung des Vertriebs von AIF
       Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
          § 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
          § 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
          § 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
          § 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
          § 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
       Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
          § 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
          § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
       Unterabschnitt 3 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung
          § 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 335 Bescheinigung der Bundesanstalt
       Unterabschnitt 4 Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
          § 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Kapitel 5 Europäische Risikokapitalfonds
    § 337 Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
    § 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7 Europäische langfristige Investmentfonds
    § 338a Europäische langfristige Investmentfonds
Kapitel 8 Geldmarktfonds
    § 338b Geldmarktfonds
Kapitel 9 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
    § 338c Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
    Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften
       § 339 Strafvorschriften
       § 340 Bußgeldvorschriften
       § 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
       § 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen
       § 342 Beschwerdeverfahren
    Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
          § 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
          § 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 344a (aufgehoben)
       Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
          § 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
          § 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen
          § 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen
          § 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
          § 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
          § 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
          § 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
          § 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
       Unterabschnitt 3 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
          § 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
          § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
          § 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
          § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
          § 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
       Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
          § 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
       Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften
          § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
          § 357 Übergangsvorschrift zu § 100a
          § 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1
          § 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4
          § 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
          § 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
          § 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
          § 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(heute geltende Fassung) 
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§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers




§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle


(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission auf deren Verlangen

1. jede nach § 19 angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung an einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erwerben,

2. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21 durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat.

(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich

1. die Zahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach § 49 Absatz 2 Satz 3 abgelehnt hat,

2. die Zahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 51 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wurden,

3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in einem Drittstaat gestoßen sind,

4. jede nach § 311 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme,

5. allgemeine Schwierigkeiten, die die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.

(3) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Kommission jährlich folgende Informationen über AIF-Verwaltungsgesellschaften zur Verfügung, die AIF unter ihrer Aufsicht verwalten oder vertreiben:

1. Angaben zum Sitz der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft,

2. gegebenenfalls die Angabe der inländischen AIF oder der EU-AIF, die von den betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaften verwaltet oder vertrieben werden,

3. gegebenenfalls die Angabe der ausländischen AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet, aber nicht in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden,

4. gegebenenfalls die Angabe der in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen ausländischen AIF,

5. Angaben zu der anwendbaren nationalen oder unionsrechtlichen Regelung, in deren Rahmen die betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaften ihre Tätigkeiten ausüben,

6. sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu verstehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaften in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Praxis funktionieren, und

7. der Zeitpunkt, ab dem die Passregelung nach den §§ 57, 58, 65, 66, 322, 324 bis 328 und 331 bis 334 angewendet wurde.

(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich

1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5,

2. die Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, nach § 59 Absatz 1, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einzuhalten,

3. das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis und die Aufhebung der Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, nach § 60 Absatz 1,

4. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von AIF gemäß § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

a) im Inland nach § 322 Absatz 5 Satz 3 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 332 Absatz 3 Nummer 2,

5. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,

a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 333 Absatz 2 Nummer 3,

6. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von ausländischen AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,

a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit § 322 Absatz 5 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 334 Absatz 3 Nummer 3.

(5) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vierteljährlich

1. die nach § 22 erteilten Erlaubnisse und nach § 39 aufgehobenen Erlaubnisse,

2. Informationen zu AIF-Verwaltungsgesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende AIF entweder gemäß der unionsrechtlich vorgesehenen Passregelung oder den nationalen Regelungen verwalten oder vertreiben.

(6) 1 Ferner informiert die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über

1. jede erteilte Erlaubnis nach § 21,

2. die Informationen nach § 35 Absatz 5, die zusätzlich von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, gefordert worden sind,

3. den Vorschlag zur Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, entgegen der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 3,

4. abgelehnte Erlaubnisanträge mit Angaben zu der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe für die Ablehnung gemäß § 60 Absatz 2,

5. die Beurteilung zur Festlegung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren ursprünglicher Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, gemäß § 61 Absatz 1 einschließlich der Begründung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für ihre Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und Informationen über die neue Vertriebsstrategie der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 61 Absatz 2,

6. die Entscheidung nach Erhalt der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe gemäß § 61 Absatz 4,

7. die abschließende Entscheidung unter Angabe der Gründe, sofern diese in Widerspruch zu der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde steht, gemäß § 61 Absatz 5 Nummer 1,

8. den möglichen Beginn des Vertriebs von AIF gemäß § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

a) im Inland nach § 322 Absatz 4 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 332 Absatz 3 Nummer 1,

9. den möglichen Beginn des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,

a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 333 Absatz 2 Nummer 2,

10. den möglichen Beginn des Vertriebs von ausländischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,

a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit § 322 Absatz 4 und

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 334 Absatz 3 Nummer 2,

11. die Möglichkeit des Beginns der Verwaltung von EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 65 Absatz 4,

12. die Auffassung, dass eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht den Pflichten der Richtlinie 2011/61/EU nachkommt, unter Angabe der Gründe,

13. hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt, gegen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 9 Absatz 10,

14. vorgenommene Maßnahmen und Sanktionen gegenüber AIF-Verwaltungsgesellschaften,

15. die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, entsprechend § 9 Absatz 4 sowie Informationen, die gemäß den §§ 22 und 35 erhoben wurden, in zusammengefasster Form gemäß § 9 Absatz 5,

16. jede Änderung in Bezug auf die Arten von Publikums-AIF und die zusätzlich vorgesehenen Vorgaben für Publikums-AIF,

17. die Absicht, den Umfang des Leverage gemäß § 215 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 274 zu beschränken und die eingeleiteten Schritte bezüglich sonstiger Beschränkungen der Verwaltung des AIF gemäß § 215 Absatz 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 274,

18. Maßnahmen entsprechend Nummer 17 entgegen der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe nach § 215 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 274,

19. alle nach § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG oder die Verordnung (EU) 2017/2402 zurückgehen, oder die in § 120 Absatz 21 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückgehen sowie die in § 120 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 zurückgehen, bekannt gemachten oder in Verbindung mit § 341a Absatz 3 nicht bekannt gemachten bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen; die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die verfahrensabschließenden letztinstanzlichen Entscheidungen zu Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich des Betreibens des Geschäfts einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Gegenstand haben, sowie die Begründung; die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen werden und auf die Richtlinie 2009/65/EG zurückgehen,

20. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402,

21. alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang, sofern sie auf die Verordnung (EU) 2017/2402 gestützt werden.

2 Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 Nummer 15 und 17 zusätzlich dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Informationen nach Satz 1 Nummer 16 zusätzlich der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(7) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 erfährt.

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(8) 1 Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal jährlich Name und Anschrift folgender, ihr bekannt werdender Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften:



(8) 1 Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal jährlich Name und Anschrift folgender, ihr bekannt werdender Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften:

1. externer Kapitalverwaltungsgesellschaften,

2. offener OGAW-Investmentaktiengesellschaften,

3. offener AIF-Investmentaktiengesellschaften,

4. geschlossener Publikumsinvestmentaktiengesellschaften sowie

5. geschlossener Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften.

2 Ein Bekanntwerden im Sinne des Satzes 1 ist gegeben:

1. bei Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erteilung der Erlaubnis oder Bestätigung der Registrierung,

2. bei Publikumsinvestmentvermögen mit Genehmigung der Anlagebedingungen,

3. bei Spezialinvestmentvermögen mit der Vorlage der Anlagebedingungen bei der Bundesanstalt.



§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.



(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.

(3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF


(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.

(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benötigen und im Inland ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten zu müssen.

(3) 1 Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen. 2 Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung.

(4) 1 Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 Satz 2, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und einem solchen geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für Rechnung des AIF enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen entsprechend diesen Regelungen vergeben werden und finden die darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8, keine Anwendung. 2 Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. 3 Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. 4 Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend. 5 Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische Publikums-AIF verwalten und am 16. August 2021 nach § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. 2 Für am 17. August 2021 bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden.



(5) 1 Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische Publikums-AIF verwalten und am 16. August 2021 nach § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. 2 § 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen ist, sondern der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. 3 Für am 17. August 2021 bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden.

(6) 1 Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2 Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische AIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5 entsprechend. 3 Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF treffen, als geschlossene AIF. 4 Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. 5 Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.

(8) (aufgehoben)

(9) 1 Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie

1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und

2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden.

2 Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(10) 1 Die einem inländischen AIF, der

1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und

2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt,

vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. 2 Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 geltenden Fassung. 3 Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nachzufordern.

(11) 1 Inländische AIF, die

1. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen,

2. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und

3. vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden,

gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. 2 Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 3 Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. 4 Bis zum 19. Januar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. 5 Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen.

(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die

1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und

2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz.

(13) 1 Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die

1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen,

2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und

3. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. 2 Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend.



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§ 364 (neu)




§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.