Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des KAGB am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 34 des KrZwMGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KAGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 138 Auflösung und Liquidation | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft. | |
§ 161 Auflösung und Liquidation | |
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht. | |
(2) 1 Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | (2) 1 Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/v306974-2024-01-01.htm