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Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (WRMGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2013 WRMG § 1, § 10, § 13, § 14, § 15
Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „das Inverkehrbringen" die Wörter „und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" durch die Wörter „(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist" ersetzt.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3" durch die Wörter „Absätze 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend." - 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
- 1.
- die zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder
- 2.
- um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „das Inverkehrbringen" die Wörter „und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.
- bb)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."
- 5.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder Abs. 2" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" wird durch die Wörter „(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist," ersetzt.
- bb)
- Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in Verkehr bringt,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WRMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WRMGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538
Bekanntmachung WRMGNNB *)
... 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), 3. den am 11. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. --- *) Anm. d. Red.: Gesamter Text und ...
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