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§ 2 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170 (Nr. 36)
Geltung ab 13.07.2013; FNA: 170-10 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 13.07.2013; FNA: 170-10 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 2 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Der Bundestag kann den Ausschuss ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben. 3Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 4Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
Zitierungen von § 2 EUZBBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUZBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EUZBBG Vorhaben der Europäischen Union
... 1. des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten unbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) in ... der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität gelten unbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627) in ...
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