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§ 9 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170 (Nr. 36)
Geltung ab 13.07.2013; FNA: 170-10 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 13.07.2013; FNA: 170-10 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 9 Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen
- 1.
- zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen Union oder
- 2.
- zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union
(2) 1Vor der abschließenden Entscheidung im Rat oder im Europäischen Rat soll die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen. 2Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 9 EUZBBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUZBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 93a GO-BT Ausschussberatung von Unionsdokumenten (vom 25.06.2017)
... über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union . (5) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen ...
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