Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze (KfWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2013 GwG § 16

§ 16 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederaufbau und" gestrichen.

2.
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)
die Kreditanstalt für Wiederaufbau,".

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KfWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
...  (12) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 ...


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