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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (4. EnEGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt gemeinsam bekannt machen.
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