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§ 2 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
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