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§ 3 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
§ 3 Arbeitszeit
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.
Zitierungen von § 3 Offshore-ArbZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Offshore-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Offshore-ArbZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 Offshore-ArbZV Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
... aufeinander folgende Tage, mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. ... Stunden nicht überschreitet. (2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen verlängert, dürfen ...
§ 7 Offshore-ArbZV Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
... Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. (2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr als zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist den ...
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