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§ 5 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.
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