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§ 8 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)

V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 8050-21-2 Arbeitszeitrecht

§ 8 Arbeitszeitnachweise



Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen.

 
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Zitierungen von § 8 Offshore-ArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Offshore-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Offshore-ArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Offshore-ArbZV Transportzeiten
... und aufzuzeichnen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie §§ 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. (2) Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass an einem Tag ...
§ 18 Offshore-ArbZV Ordnungswidrigkeiten
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt, 5. entgegen § 8 , auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder ...