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§ 10 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
§ 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden, sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht ihnen dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen nicht kostenlos durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst anbietet.
(2) Der Arbeitgeber hat eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer auf Verlangen auf einen geeigneten Arbeitsplatz an Land umzusetzen, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Beschäftigung mit Offshore-Tätigkeiten die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gefährdet, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebsrat zu hören. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(3) Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.
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