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§ 12 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
§ 12 Arbeitszeit
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dabei kann auch von den Vorschriften zur Lage der Arbeitszeit, zum Wachsystem und zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Fahrt zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt mehr als 48 Stunden beträgt.
(2) § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes ist einzuhalten.
Zitierungen von § 12 Offshore-ArbZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 Offshore-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Offshore-ArbZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 Offshore-ArbZV Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
... Mehrarbeit nicht auf Grund des § 47 des Seearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach § 12 Absatz 1 über die zulässigen Arbeitszeiten nach § 43 des Seearbeitsgesetzes hinaus ...
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