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§ 13 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
§ 13 Ruhepausen
Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
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