§ 15 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)

V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 8050-21-2 Arbeitszeitrecht

§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen



Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.



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