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§ 16 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)

V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 8050-21-2 Arbeitszeitrecht

§ 16 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde



Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.

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