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Artikel 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie (FlugGerElektrAusbVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); Geltung ab 01.08.2013

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2013 IndElektroAusbV § 1, § 3, § 27, § 28, § 29, § 30, Anlage 1, Anlage 7

Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Komma gestrichen.

b)
Die Nummer 6 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, 25 und 26 sowie 29 und 30" durch die Wörter „sowie 25 und 26" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11" und die Wörter „und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17" gestrichen.

3.
Teil 7 wird aufgehoben.

4.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Überschrift wird die Angabe „, 24 und 28" durch die Angabe „und 24" ersetzt.

b)
In der Spalte 2 werden die Angaben „, § 27 Abs. 1 Nr. 1", „, § 27 Abs. 1 Nr. 2", „, § 27 Abs. 1 Nr. 3", „, § 27 Abs. 1 Nr. 4", „, § 27 Abs. 1 Nr. 5", „, § 27 Abs. 1 Nr. 6", „, § 27 Abs. 1 Nr. 7", „, § 27 Abs. 1 Nr. 8", „, § 27 Abs. 1 Nr. 9", „, § 27 Abs. 1 Nr. 10" und „, § 27 Abs. 1 Nr. 11" gestrichen.

5.
Die Anlage 7 wird aufgehoben.