Tools:
Update via:
§ 2 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:
- 1.
- Vorplanungsergebnisse,
- 2.
- Mengenschätzungen,
- 3.
- erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
- 4.
- Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:
- 1.
- durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
- 2.
- Mengenberechnungen und
- 3.
- für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Anzeige
Zitierungen von § 2 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 HOAI Anrechenbare Kosten (vom 01.01.2021)
... lässt. (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der ...
§ 6 HOAI Grundlagen des Honorars (vom 01.01.2021)
... Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1. den anrechenbaren Kosten, 2. der Honorarzone, ...
§ 54 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars (vom 01.01.2021)
... bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt ... (2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden." 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Honorartafeln und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10775/a182995.htm