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§ 6 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 6 Grundlagen des Honorars
(1) 1Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
- 1.
- das Leistungsbild,
- 2.
- die Honorarzone und
- 3.
- die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
- 1.
- für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
- 2.
- für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
- 3.
- für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) 1Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
- den anrechenbaren Kosten,
- 2.
- der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
- 3.
- den Leistungsphasen,
- 4.
- der Honorartafel zur Honorarorientierung und
- 5.
- dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 6 HOAI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 BGBl. I S. 2636 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HOAI Honorarvereinbarung (vom 01.01.2021)
... jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ...
§ 36 HOAI Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (vom 01.01.2021)
... Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden. (2) Für Umbauten ... Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart ...
§ 44 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken (vom 01.01.2021)
... kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart ...
§ 48 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen (vom 01.01.2021)
... Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart ...
§ 52 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (vom 01.01.2021)
... kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart ...
§ 56 HOAI Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung (vom 01.01.2021)
... kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen (vom 01.01.2021)
... kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden. 1.2.4 Honorare für ... kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden. (5) Die Leistungen der ... kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden. (5) Innenräume werden nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... Angabe „4" die Wörter „und der Anlage 1" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor ... In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zuschlag" die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" eingefügt. g) Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert: ... In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag" die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" eingefügt. dd) In Absatz 5 wird das Wort „können" ... In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag" die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3" und nach dem Wort „Honorar" die Wörter „in Textform" ... gemäß Nummer 1.4" ersetzt. 31. In § 4 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 , § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 ...
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