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§ 18 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan



(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.



 

Zitierungen von § 18 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der ...
Anlage 2 HOAI (zu § 18 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 9 HOAI (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der ... sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der ...