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§ 22 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 22 Anwendungsbereich



(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,

2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

3.
Landschaftsrahmenpläne,

4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,

5.
Pflege- und Entwicklungspläne.