§ 25 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan


§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 25 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der ...
Anlage 6 HOAI (zu § 25 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 9 HOAI (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der ... sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed