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§ 27 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
Zitierungen von § 27 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der ... sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der ...
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