Tools:
Update via:
§ 47 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 47 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Zitierungen von § 47 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars (vom 01.01.2021)
... (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen ... kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart ...
§ 48 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der ...
Anlage 13 HOAI (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste (vom 28.09.2023)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... „abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48" ersetzt. 26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „Die ... werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der ... Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der ...
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 3 ROGÄndG Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
... Nummer 13.1 LPH 2 Buchstabe j der Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2 , § 48 Absatz 5) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10775/a183040.htm