Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 49 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 49 Anwendungsbereich



(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 49 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen (vom 01.01.2021)
... Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfs- planung nach § 49 zu erbringenden Grundleis- tungen - Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung  ...