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§ 53 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 53 Anwendungsbereich



(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.
Wärmeversorgungsanlagen,

3.
Lufttechnische Anlagen,

4.
Starkstromanlagen,

5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.
Förderanlagen,

7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

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Zitierungen von § 53 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 HOAI Anwendungsbereich
... Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2, 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 6. konstruktive ...
Anlage 12 HOAI (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
... wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2 Honorarzone ...