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Anlage 1 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen



1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
-
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

-
Ortsbesichtigungen,

-
Abgrenzen der Untersuchungsräume,

-
Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

-
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

-
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

-
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

 
-
Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

-
Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

-
Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

-
Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

-
Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

-
Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

-
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

-
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

 
-
Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

-
Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

-
Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

-
Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

-
Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

-
Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

-
Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

-
Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

-
Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

-
Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

-
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

 
Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe
Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone III
hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
5010.176 12.862 12.862 15.406 15.406 18.091
10014.972 18.923 18.923 22.666 22.666 26.617
15018.942 23.940 23.940 28.676 28.676 33.674
20022.454 28.380 28.380 33.994 33.994 39.919
30028.644 36.203 36.203 43.364 43.364 50.923
40034.117 43.120 43.120 51.649 51.649 60.653
50039.110 49.431 49.431 59.209 59.209 69.530
75050.211 63.461 63.461 76.014 76.014 89.264
1.000 60.004 75.838 75.838 90.839 90.839 106.674
1.500 77.182 97.550 97.550 116.846 116.846 137.213
2.000 92.278 116.629 116.629 139.698 139.698 164.049
2.500 105.963 133.925 133.925 160.416 160.416 188.378
3.000 118.598 149.895 149.895 179.544 179.544 210.841
4.000 141.533 178.883 178.883 214.266 214.266 251.615
5.000 162.148 204.937 204.937 245.474 245.474 288.263
6.000 182.186 230.263 230.263 275.810 275.810 323.887
7.000 201.072 254.133 254.133 304.401 304.401 357.461
8.000 218.466 276.117 276.117 330.734 330.734 388.384
9.000 234.394 296.247 296.247 354.846 354.846 416.700
10.000 249.492 315.330 315.330 377.704 377.704 443.542


(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

 
1.
Honorarzone I (geringe Anforderungen),

2.
Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

3.
Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

 
1.
Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

2.
Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

3.
Landschaftsbild und -struktur,

4.
Nutzungsansprüche,

5.
Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

6.
Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

 
1.
Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

3.
Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

 
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

1.2 Bauphysik

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:

 
-
Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

-
Bauakustik (Schallschutz),

-
Raumakustik.

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung
b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun-
gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
- Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
- Schadensanalyse bestehender Gebäude
- Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
a) Analyse der Grundlagen
b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von
Gebäuden und technischen Anlagen einschließ-
lich Betrachtung von Alternativen
c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des
Gebäudes
d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifi-
schen Planungskonzepte der Objektplanung
und der Fachplanungen
e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstim-
mung mit der Objektplanung und den Fachpla-
nungen
f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der
wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage
für Objektplanung und Fachplanungen
- Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Förder-
maßnahmen und bei deren Umsetzung
- Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbau-
beschreibungen
- Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkata-
logs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der we-
sentlichen Kennwerte für das Gebäude
b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungs-
konzepte der Objektplanung und Fachplanung
bis zum vollständigen Entwurf
c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Er-
läuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen
und Auslegungsdaten
- Simulationen zur Prognose des Verhaltens von
Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungs-
planung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b) Aufstellen der förmlichen Nachweise
c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
- Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungs-
prozessen
- Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im
Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs-
phasen 3 und 4 unter Beachtung der durch
die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch
ergänzende Angaben für die Objektplanung
und Fachplanungen
- Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der
Montage- und Werkstattplanung der ausführen-
den Unternehmen auf Übereinstimmung mit der
Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen  
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote
auf Erfüllung der Anforderungen
- Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
 - Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
- Messtechnisches Überprüfen der Qualität der
Bauausführung und von Bauteil- oder Raum-
eigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
 - Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen


1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
250.000 1.757 2.023 2.023 2.395 2.395 2.928 2.928 3.300 3.300 3.566
275.000 1.789 2.061 2.061 2.440 2.440 2.982 2.982 3.362 3.362 3.633
300.000 1.821 2.097 2.097 2.484 2.484 3.036 3.036 3.422 3.422 3.698
350.000 1.883 2.168 2.168 2.567 2.567 3.138 3.138 3.537 3.537 3.822
400.000 1.941 2.235 2.235 2.647 2.647 3.235 3.235 3.646 3.646 3.941
500.000 2.049 2.359 2.359 2.793 2.793 3.414 3.414 3.849 3.849 4.159
600.000 2.146 2.471 2.471 2.926 2.926 3.576 3.576 4.031 4.031 4.356
750.000 2.273 2.617 2.617 3.099 3.099 3.788 3.788 4.270 4.270 4.614
1.000.000 2.440 2.809 2.809 3.327 3.327 4.066 4.066 4.583 4.583 4.953
1.250.000 2.748 3.164 3.164 3.747 3.747 4.579 4.579 5.162 5.162 5.579
1.500.000 3.050 3.512 3.512 4.159 4.159 5.083 5.083 5.730 5.730 6.192
2.000.000 3.639 4.190 4.190 4.962 4.962 6.065 6.065 6.837 6.837 7.388
2.500.000 4.213 4.851 4.851 5.745 5.745 7.022 7.022 7.916 7.916 8.554
3.500.000 5.329 6.136 6.136 7.266 7.266 8.881 8.881 10.012 10.012 10.819
5.000.000 6.944 7.996 7.996 9.469 9.469 11.573 11.573 13.046 13.046 14.098
7.500.000 9.532 10.977 10.977 12.999 12.999 15.887 15.887 17.909 17.909 19.354
10.000.000 12.033 13.856 13.856 16.408 16.408 20.055 20.055 22.607 22.607 24.430
15.000.000 16.856 19.410 19.410 22.986 22.986 28.094 28.094 31.670 31.670 34.224
20.000.000 21.516 24.776 24.776 29.339 29.339 35.859 35.859 40.423 40.423 43.683
25.000.000 26.056 30.004 30.004 35.531 35.531 43.427 43.427 48.954 48.954 52.902


(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
250.000 1.729 1.985 1.985 2.284 2.284 2.625
275.000 1.840 2.113 2.113 2.431 2.431 2.794
300.000 1.948 2.237 2.237 2.574 2.574 2.959
350.000 2.156 2.475 2.475 2.847 2.847 3.273
400.000 2.353 2.701 2.701 3.108 3.108 3.573
500.000 2.724 3.127 3.127 3.598 3.598 4.136
600.000 3.069 3.524 3.524 4.055 4.055 4.661
750.000 3.553 4.080 4.080 4.694 4.694 5.396
1.000.000 4.291 4.927 4.927 5.669 5.669 6.516
1.250.000 4.968 5.704 5.704 6.563 6.563 7.544
1.500.000 5.599 6.429 6.429 7.397 7.397 8.503
2.000.000 6.763 7.765 7.765 8.934 8.934 10.270
2.500.000 7.830 8.990 8.990 10.343 10.343 11.890
3.500.000 9.766 11.213 11.213 12.901 12.901 14.830
5.000.000 12.345 14.174 14.174 16.307 16.307 18.746
7.500.000 16.114 18.502 18.502 21.287 21.287 24.470
10.000.000 19.470 22.354 22.354 25.719 25.719 29.565
15.000.000 25.422 29.188 29.188 33.582 33.582 38.604
20.000.000 30.722 35.273 35.273 40.583 40.583 46.652
25.000.000 35.585 40.857 40.857 47.008 47.008 54.037


(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

 
1.
Art der Nutzung,

2.
Anforderungen des Immissionsschutzes,

3.
Anforderungen des Emissionsschutzes,

4.
Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

5.
Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

6.
Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Objektliste für die Bauakustik

 
Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - Bauakustik Honorarzone
IIIIII
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durch-
schnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
x  
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer
Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
 x 
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen  x 
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen  x 
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt  x 
Universitäten oder Hochschulen  x 
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt  x 
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung  x 
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt  x 
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen  x 
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen   x
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung   x
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger
Anordnung der Versorgungseinrichtungen
  x
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude   x
Tonstudios oder akustische Messräume   x


1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 1.714 2.226 2.226 2.737 2.737 3.279 3.279 3.790 3.790 4.301
75.000 1.805 2.343 2.343 2.882 2.882 3.452 3.452 3.990 3.990 4.528
100.000 1.892 2.457 2.457 3.021 3.021 3.619 3.619 4.183 4.183 4.748
150.000 2.061 2.676 2.676 3.291 3.291 3.942 3.942 4.557 4.557 5.171
200.000 2.225 2.888 2.888 3.551 3.551 4.254 4.254 4.917 4.917 5.581
250.000 2.384 3.095 3.095 3.806 3.806 4.558 4.558 5.269 5.269 5.980
300.000 2.540 3.297 3.297 4.055 4.055 4.857 4.857 5.614 5.614 6.371
400.000 2.844 3.693 3.693 4.541 4.541 5.439 5.439 6.287 6.287 7.136
500.000 3.141 4.078 4.078 5.015 5.015 6.007 6.007 6.944 6.944 7.881
750.000 3.860 5.011 5.011 6.163 6.163 7.382 7.382 8.533 8.533 9.684
1.000.000 4.555 5.913 5.913 7.272 7.272 8.710 8.710 10.069 10.069 11.427
1.500.000 5.896 7.655 7.655 9.413 9.413 11.275 11.275 13.034 13.034 14.792
2.000.000 7.193 9.338 9.338 11.483 11.483 13.755 13.755 15.900 15.900 18.045
2.500.000 8.457 10.979 10.979 13.501 13.501 16.172 16.172 18.694 18.694 21.217
3.000.000 9.696 12.588 12.588 15.479 15.479 18.541 18.541 21.433 21.433 24.325
4.000.000 12.115 15.729 15.729 19.342 19.342 23.168 23.168 26.781 26.781 30.395
5.000.000 14.474 18.791 18.791 23.108 23.108 27.679 27.679 31.996 31.996 36.313
6.000.000 16.786 21.793 21.793 26.799 26.799 32.100 32.100 37.107 37.107 42.113
7.000.000 19.060 24.744 24.744 30.429 30.429 36.448 36.448 42.133 42.133 47.817
7.500.000 20.184 26.204 26.204 32.224 32.224 38.598 38.598 44.618 44.618 50.638


(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

 
1.
Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

2.
Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

3.
Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

4.
Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

5.
Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

 
1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,

5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

 
Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - Raumakustik Honorarzone
IIIIIIIVV
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen x    
Großraumbüros x   
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume      
- bis 500 m³  x   
- 500 bis 1.500 m³   x  
- über 1.500 m³    x 
Filmtheater     
- bis 1.000 m³  x   
- 1.000 bis 3.000 m³   x  
- über 3.000 m³    x 
Kirchen     
- bis 1.000 m³  x   
- 1.000 bis 3.000 m³   x  
- über 3.000 m³    x 
Sporthallen, Turnhallen      
- nicht teilbar, bis 1.000 m³  x   
- teilbar, bis 3.000 m³   x  
Mehrzweckhallen     
- bis 3.000 m³    x 
- über 3.000 m³     x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser     x
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume     x
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften     x


(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik

1.3.1 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

(2) (aufgehoben)

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

 
1.
für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

2.
für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

3.
für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
- Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der
Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
auf Basis vorhandener Unterlagen
- Festlegen und Darstellen der erforderlichen
Baugrunderkundungen
b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasser-
verhältnisse
- Auswerten und Darstellen der Baugrunder-
kundungen sowie der Labor- und Feldunter-
suchungen
- Abschätzen des Schwankungsbereichs von
Wasserständen und/oder Druckhöhen im
Boden
- Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen
der Baugrundkennwerte
c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasser-
verhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Anga-
ben zur Bemessung der Gründung
- Beurteilung des Baugrunds
- Empfehlung für die Gründung mit Angabe
der geotechnischen Bemessungsparameter
(zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer
Flächen- oder Pfahlgründung)
- Beschaffen von Bestandsunterlagen
- Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von
Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
- Veranlassen von Labor- und Felduntersuchun-
gen
- Aufstellen von geotechnischen Berechnungen
zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglich-
keit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch-
und Geländebruchberechnungen
- Aufstellen von hydrogeologischen, geohydrauli-
schen und besonderen numerischen Berech-
nungen
- Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grund-
wasserabsenkung oder sonstigen ständigen
oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwas-
ser
- Beratung zu Probebelastungen sowie fachtech-
nisches Betreuen und Auswerten
- geotechnische Beratung zu Gründungselemen-
ten, Baugruben- oder Hangsicherungen und
Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung
zur Sicherung von Nachbarbauwerken
- Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami-
scher Beanspruchungen bei der Bemessung
- Angabe der zu erwartenden Setzungen für die
vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfs-
planung nach § 49 zu erbringenden Grundleis-
tungen
- Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung
der Baugrube und des Bauwerks sowie Anga-
ben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke
- Allgemeine Angaben zum Erdbau
- Angaben zur geotechnischen Eignung von Aus-
hubmaterial zur Wiederverwendung bei der be-
treffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur
Bauausführung
des Objekts oder seiner Gründung sowie Bera-
tungsleistungen zur Vermeidung oder Beherr-
schung von dynamischen Einflüssen
- Mitwirken bei der Bewertung von Nebenange-
boten aus geotechnischer Sicht
- Mitwirken während der Planung oder Ausfüh-
rung des Objekts sowie Besprechungs- und
Ortstermine
- geotechnische Freigaben


1.3.4 Honorare Geotechnik

(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 7891.222 1.222 1.654 1.654 2.105 2.105 2.537 2.537 2.970
75.000 9511.472 1.472 1.993 1.993 2.537 2.537 3.058 3.058 3.579
100.000 1.086 1.681 1.681 2.276 2.276 2.896 2.896 3.491 3.491 4.086
125.000 1.204 1.863 1.863 2.522 2.522 3.210 3.210 3.869 3.869 4.528
150.000 1.309 2.026 2.026 2.742 2.742 3.490 3.490 4.207 4.207 4.924
200.000 1.494 2.312 2.312 3.130 3.130 3.984 3.984 4.802 4.802 5.621
300.000 1.800 2.786 2.786 3.772 3.772 4.800 4.800 5.786 5.786 6.772
400.000 2.054 3.179 3.179 4.304 4.304 5.478 5.478 6.603 6.603 7.728
500.000 2.276 3.522 3.522 4.768 4.768 6.069 6.069 7.315 7.315 8.561
750.000 2.740 4.241 4.241 5.741 5.741 7.307 7.307 8.808 8.808 10.308
1.000.000 3.125 4.836 4.836 6.548 6.548 8.334 8.334 10.045 10.045 11.756
1.500.000 3.765 5.827 5.827 7.889 7.889 10.041 10.041 12.103 12.103 14.165
2.000.000 4.297 6.650 6.650 9.003 9.003 11.459 11.459 13.812 13.812 16.165
3.000.000 5.175 8.009 8.009 10.842 10.842 13.799 13.799 16.633 16.633 19.467
5.000.000 6.535 10.114 10.114 13.693 13.693 17.428 17.428 21.007 21.007 24.586
7.500.000 7.878 12.192 12.192 16.506 16.506 21.007 21.007 25.321 25.321 29.635
10.000.000 8.994 13.919 13.919 18.844 18.844 23.983 23.983 28.909 28.909 33.834
15.000.000 10.839 16.775 16.775 22.711 22.711 28.905 28.905 34.840 34.840 40.776
20.000.000 12.373 19.148 19.148 25.923 25.923 32.993 32.993 39.769 39.769 46.544
25.000.000 13.708 21.215 21.215 28.722 28.722 36.556 36.556 44.063 44.063 51.570


(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 
1.
Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2.
Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3.
Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4.
Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5.
Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

1.4 Ingenieurvermessung

1.4.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung gehören:

 
1.
Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

2.
Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3.
sonstige vermessungstechnische Leistungen:

-
Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

-
Vermessung bei Wasserstraßen,

-
Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

-
vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

-
vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

Flächenklasse 1
(bis 50 Punkte/ha)
40 VE
Flächenklasse 2
(51 - 73 Punkte/ha)
50 VE
Flächenklasse 3
(74 - 100 Punkte/ha)
60 VE
Flächenklasse 4
(101 - 131 Punkte/ha)
70 VE
Flächenklasse 5
(132 - 166 Punkte/ha)
80 VE
Flächenklasse 6
(167 - 203 Punkte/ha)
90 VE
Flächenklasse 7
(204 - 244 Punkte/ha)
100 VE
Flächenklasse 8
(245 - 335 Punkte/ha)
120 VE
Flächenklasse 9
(336 - 494 Punkte/ha)
150 VE
Flächenklasse 10
(495 - 815 Punkte/ha)
200 VE
Flächenklasse 11
(816 - 1.650 Punkte/ha)
300 VE
Flächenklasse 12
(1.651 - 4.000 Punkte/ha)
500 VE
Flächenklasse 13
(4.001 - 9.000 Punkte/ha)
800 VE.


(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungs-
merkmale ermittelt:
a) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen  
sehr hoch 1 Punkt
hoch 2 Punkte
befriedigend 3 Punkte
kaum ausreichend 4 Punkte
mangelhaft 5 Punkte
b) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs  
sehr hoch 1 Punkt
hoch 2 Punkte
befriedigend 3 Punkte
kaum ausreichend 4 Punkte
mangelhaft 5 Punkte
c) Anforderungen an die Genauigkeit  
sehr gering 1 Punkt
gering 2 Punkte
durchschnittlich 3 Punkte
hoch 4 Punkte
sehr hoch 5 Punkte
d) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
e) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs  
sehr gering 1 bis 3 Punkte
gering 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
hoch 10 bis 12 Punkte
sehr hoch 13 bis 15 Punkte
f) Behinderung durch Verkehr  
sehr gering 1 bis 3 Punkte
gering 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
hoch 10 bis 12 Punkte
sehr hoch 13 bis 15 Punkte
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
Honorarzone I bis 13 Punkte
Honorarzone II 14 bis 23 Punkte
Honorarzone III 24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV 35 bis 44 Punkte
Honorarzone V 45 bis 55 Punkte.


1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a) Einholen von Informationen und Beschaffen
von Unterlagen über die Örtlichkeit und das ge-
plante Objekt
b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterla-
gen und Daten
c) Ortsbesichtigung
d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängig-
keit von den Genauigkeitsanforderungen und
dem Schwierigkeitsgrad
- Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum
Betreten von Grundstücken, von Bauwerken,
zum Befahren von Gewässern und für anord-
nungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Hö-
henfestpunkten
b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein-
messungsskizzen
c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und
Passpunkte
d) Auswerten der Messungen und Erstellen des
Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
- Entwurf, Messung und Auswertung von Sonder-
netzen hoher Genauigkeit
- Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
- Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a) Topographische/morphologische Geländeauf-
nahme einschließlich Erfassen von Zwangs-
punkten und planungsrelevanter Objekte
b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit aus-
gewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhande-
nen Unterlagen
e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-recht-
lichen Festsetzungen
g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der
Situation im Planungsbereich mit ausgewählten
planungsrelevanten Höhenpunkten
h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und
digitaler Form
- Maßnahmen für anordnungsbedürftige Ver-
kehrssicherung
- Orten und Aufmessen des unterirdischen Be-
standes
- Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser
oder bei Nacht
- Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte
und Anlagen neben der normalen topographi-
schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden
und Innenräume von Gebäuden
- Ermitteln von Gebäudeschnitten
- Aufnahmen über den festgelegten Planungsbe-
reich hinaus
- Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Bei-
spiel Baumkronen
- Eintragen von Eigentümerangaben
- Darstellen in verschiedenen Maßstäben
 - Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der
rechtlichen Bedingungen für behördliche Ge-
nehmigungsverfahren
- Übernahme der Objektplanung in ein digitales
Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a) Selektion der die Geländeoberfläche beschrei-
benden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der
Geländeaufnahme
b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
c) Ableitung von Geländeschnitten
d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder
Schichtlinienform
e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und
digitaler Form
 


1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

1.
bei Gebäuden entsprechend § 33,

2.
bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3.
bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit  
sehr gering 1 Punkt
gering 2 Punkte
durchschnittlich 3 Punkte
hoch 4 Punkte
sehr hoch 5 Punkte
b) Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
c) Behinderung durch den Verkehr  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
d) Anforderungen an die Genauigkeit  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
e) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
f) Behinderung durch den Baubetrieb  
sehr gering 1 bis 3 Punkte
gering 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
hoch 10 bis 12 Punkte
sehr hoch 13 bis 15 Punkte.
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
Honorarzone I bis 14 Punkte
Honorarzone II 15 bis 25 Punkte
Honorarzone III 26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte
Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.


1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängig-
keit vom Projekt
b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die er-
forderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption
eines Messprogramms
c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbind-
lichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
- Erstellen von vermessungstechnischen Leis-
tungsbeschreibungen
- Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über
Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnitt-
stellen der Objektvermessung
- Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs-
und Deformationsmessungen einschließlich
Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der
Ausführungsplanung, Erstellen eines Abste-
ckungsplanes und Berechnen von Abste-
ckungsdaten einschließlich Aufzeigen von
Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
- Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und
ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifi-
zierten Unterlagen aus der Leistungsphase ver-
messungstechnische Grundlagen vorliegen
- Durchführen von Optimierungsberechnungen im
Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flä-
chennutzung, Abstandsflächen)
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung
von Widersprüchen bei der Verwendung von
Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungs-
rechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Fest-
punktfelds
b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Ab-
steckungsdaten
c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie
(Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich-
keit
d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der
Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen
an das bauausführende Unternehmen
- Absteckung auf besondere Anforderungen
(zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grob-
absteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und
Höhenfestpunktfeldes
b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung
von Fest- und Achspunkten
c) Baubegleitende Absteckungen der geometrie-
bestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage
und Höhe
d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen
und Deformationen des zu erstellenden Objekts
an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessun-
gen und deren Dokumentation
f) Fortlaufende Bestandserfassung während der
Bauausführung als Grundlage für den Bestand-
plan
- Erstellen und Konkretisieren des Messpro-
gramms
- Absteckungen unter Berücksichtigung von be-
lastungs- und fertigungstechnischen Verfor-
mungen
- Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
- Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Leistungen gegeben
sind
- Ausgabe von Baustellenbestandsplänen wäh-
rend der Bauausführung
- Fortführen der vermessungstechnischen Be-
standspläne nach Abschluss der Grundleistun-
gen
- Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a) Kontrollieren der Bauausführung durch stich-
probenartige Messungen an Schalungen und
entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b) Fertigen von Messprotokollen
c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformati-
onsmessungen an konstruktiv bedeutsamen
Punkten des zu erstellenden Objekts
- Prüfen der Mengenermittlungen
- Beratung zu langfristigen vermessungstechni-
schen Objektüberwachungen im Rahmen der
Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
und deren Durchführung
- Vermessungen für die Abnahme von Bauleistun-
gen, soweit besondere vermessungstechnische
Anforderungen gegeben sind


(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Verrech-
nungs-
einheiten
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
66587777779149141.051 1.051 1.170 1.170 1.289
209531.123 1.123 1.306 1.306 1.489 1.489 1.659 1.659 1.828
501.480 1.740 1.740 2.000 2.000 2.260 2.260 2.520 2.520 2.780
1032.225 2.616 2.616 3.007 3.007 3.399 3.399 3.790 3.790 4.182
1883.325 3.826 3.826 4.327 4.327 4.829 4.829 5.330 5.330 5.831
2784.320 4.931 4.931 5.542 5.542 6.153 6.153 6.765 6.765 7.376
3595.156 5.826 5.826 6.547 6.547 7.217 7.217 7.939 7.939 8.609
4355.881 6.656 6.656 7.437 7.437 8.212 8.212 8.994 8.994 9.768
5066.547 7.383 7.383 8.219 8.219 9.055 9.055 9.892 9.892 10.728
6597.867 8.859 8.859 9.815 9.815 10.809 10.809 11.765 11.765 12.757
8229.187 10.299 10.299 11.413 11.413 12.513 12.513 13.625 13.625 14.737
1.105 11.332 12.667 12.667 14.002 14.002 15.336 15.336 16.672 16.672 18.006
1.400 13.525 14.977 14.977 16.532 16.532 18.086 18.086 19.642 19.642 21.196
2.033 17.714 19.597 19.597 21.592 21.592 23.586 23.586 25.582 25.582 27.576
2.713 21.894 24.217 24.217 26.652 26.652 29.086 29.086 31.522 31.522 33.956
3.430 26.074 28.837 28.837 31.712 31.712 34.586 34.586 37.462 37.462 40.336
4.949 34.434 38.077 38.077 41.832 41.832 45.586 45.586 49.342 49.342 53.096
7.385 46.974 51.937 51.937 57.012 57.012 62.086 62.086 67.162 67.162 72.236
11.726 67.874 75.037 75.037 82.312 82.312 89.586 89.586 96.862 96.862 104.136


(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare Kosten
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
in Euro vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
 Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 4.282 4.782 4.782 5.283 5.283 5.839 5.839 6.339 6.339 6.840
75.000 4.648 5.191 5.191 5.734 5.734 6.338 6.338 6.881 6.881 7.424
100.000 5.002 5.586 5.586 6.171 6.171 6.820 6.820 7.405 7.405 7.989
150.000 5.684 6.349 6.349 7.013 7.013 7.751 7.751 8.416 8.416 9.080
200.000 6.344 7.086 7.086 7.827 7.827 8.651 8.651 9.393 9.393 10.134
250.000 6.987 7.804 7.804 8.621 8.621 9.528 9.528 10.345 10.345 11.162
300.000 7.618 8.508 8.508 9.399 9.399 10.388 10.388 11.278 11.278 12.169
400.000 8.848 9.883 9.883 10.917 10.917 12.066 12.066 13.100 13.100 14.134
500.000 10.048 11.222 11.222 12.397 12.397 13.702 13.702 14.876 14.876 16.051
600.000 11.223 12.535 12.535 13.847 13.847 15.304 15.304 16.616 16.616 17.928
750.000 12.950 14.464 14.464 15.978 15.978 17.659 17.659 19.173 19.173 20.687
1.000.000 15.754 17.596 17.596 19.437 19.437 21.483 21.483 23.325 23.325 25.166
1.500.000 21.165 23.639 23.639 26.113 26.113 28.862 28.862 31.336 31.336 33.810
2.000.000 26.393 29.478 29.478 32.563 32.563 35.990 35.990 39.075 39.075 42.160
2.500.000 31.488 35.168 35.168 38.849 38.849 42.938 42.938 46.619 46.619 50.299
3.000.000 36.480 40.744 40.744 45.008 45.008 49.745 49.745 54.009 54.009 58.273
4.000.000 46.224 51.626 51.626 57.029 57.029 63.032 63.032 68.435 68.435 73.838
5.000.000 55.720 62.232 62.232 68.745 68.745 75.981 75.981 82.494 82.494 89.007
7.500.000 78.690 87.888 87.888 97.085 97.085 107.305 107.305 116.502 116.502 125.700
10.000.000 100.876 112.667 112.667 124.458 124.458 137.559 137.559 149.350 149.350 161.140


1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

 
Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 HOAI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 02.12.2020 BGBl. I S. 2636

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HOAI Leistungen und Leistungsbilder (vom 01.01.2021)
... Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1 . (2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart ...
§ 5 HOAI Honorarzonen (vom 01.01.2021)
... in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der ...
§ 6 HOAI Grundlagen des Honorars (vom 01.01.2021)
... Satz 1 ermittelt sich das Honorar 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, 2. für die Leistungsbilder der Teile 3 ... der Fläche, 2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern ... vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, 3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten. (2) Honorare für Grundleistungen bei ... das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1 . (2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die ... 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach der Angabe „4" die Wörter „und der Anlage 1 " eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Satz 1 ermittelt sich das Honorar 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, 2. für die Leistungsbilder der Teile ... der Fläche, 2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern ... auf der Grundlage der Kostenschätzung, 3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „4" die Wörter „und in Anlage 1 Nummer 1 .2" eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind." 30. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen". b) Nummer ... 6, § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 4, § 54 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 5, in Anlage 1 Nummer 1.2.3 Absatz 3 und Nummer 1.2.4 Absatz 4 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ...