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Anlage 3 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a)
- Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
- b)
- Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c)
- Ortsbesichtigungen
- d)
- Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e)
- Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f)
- Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g)
- Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h)
- Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i)
- Berücksichtigen von Fachplanungen
- j)
- Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k)
- Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l)
- Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m)
- Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
- 2.
- Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a)
- Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b)
- Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c)
- Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d)
- Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f)
- Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
- 3.
- Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
- a)
- Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c)
- Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
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Zitierungen von Anlage 3 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 HOAI Leistungsbild Bebauungsplan
... jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele ...
§ 21 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel ... Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel ...
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