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Anlage 5 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)
- Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
- b)
- Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
- c)
- Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
- b)
- Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
- c)
- Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- d)
- Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
- e)
- Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
- f)
- Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- aa)
- Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- bb)
- Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- cc)
- Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- dd)
- Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- ee)
- Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- ff)
- Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000- Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
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Zitierungen von Anlage 5 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
... 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für ...
§ 29 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden ... Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen ...
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