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Anlage 5 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)
Ortsbesichtigungen

c)
Abgrenzen des Planungsgebiets

d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b)
Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

c)
Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b)
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

c)
Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

d)
Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

e)
Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

f)
Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

aa)
Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

bb)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

cc)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

dd)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

ee)
Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

ff)
Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000- Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Zitierungen von Anlage 5 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
... 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für ...
§ 29 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden ... Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen ...