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Anlage 7 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
- a)
- Bestandsaufnahme:
Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen - b)
- Bestandsbewertung:
- aa)
- Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- bb)
- Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
- cc)
- Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Konfliktanalyse
- b)
- Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- c)
- Konfliktminderung
- d)
- Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- e)
- Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- f)
- Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- g)
- Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
- h)
- Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- i)
- Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
- j)
- Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
- k)
- Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- l)
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Zitierungen von Anlage 7 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
... 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für ...
§ 31 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der ... Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der ...
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