§ 13 HOAI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 13 HOAI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Interpolation | |
(Text alte Fassung) Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. | (Text neue Fassung) Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. |