Tools:
Update via:
Änderung § 57 HOAI vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. HOAIÄndV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der HOAIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 57 HOAI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 57 HOAI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 57 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. (2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10775/al118884-0.htm