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Artikel 5 - Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (GlRStG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 InsVV § 3, § 10, § 13, § 17, § 19, mWv. 19. Juli 2013 § 11

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist."

2.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10 werden jeweils die Wörter „Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren" durch die Wörter „Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro."

5.
In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2" durch die Angabe „§ 56a" ersetzt.

6.
Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GlRStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlRStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 GlRStG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 und 12, Artikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 3 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe d wird das ...