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§ 5 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz (AufbhG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 19.07.2013; FNA: 610-6-17 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 19.07.2013; FNA: 610-6-17 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
Zitierungen von § 5 AufbhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AufbhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
§ 1 AufbhV Mittelverteilung
... 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan ...
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