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Änderung § 4 AufbhG vom 21.11.2014

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§ 4 AufbhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2014 geltenden Fassung
§ 4 AufbhG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Finanzierung des Fonds


(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.

(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro, den sie in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel an den Bund zahlen. Der Anteil eines Landes errechnet sich nach dem Anteil dieses Landes an den Einwohnerzahlen aller Länder. Für die Berechnung der Anteile der Länder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellt hat.

(4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.

(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds 'Aufbauhilfe' ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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