Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2014 aufgehoben

Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz (InsoAntrAufschG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401, 2402 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 30.05.2013 bis 01.04.2014; FNA: 311-17 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 1
§ 2

§ 1



Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

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§ 2



Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März 2014 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint.



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