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Artikel 2 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (AufbhGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf 1.077.712.000 Euro."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AufbhGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 AufbhGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 1 FAGuaÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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