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Artikel 2b - Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG k.a.Abk.)
Artikel 2b Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 KVLG 1989 § 4, § 22, § 24, § 50a (neu)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird." - 2.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und keine anderweitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind."
- 3.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummer 9 wird Nummer 8.
- 4.
- Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
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Zitierungen von Artikel 2b Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2b KVBeitrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVBeitrSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 7 GKV-FQWG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (vom 23.07.2015)
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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